2.2. Die Vorinstanz trat auf die bei ihr vom Kläger eingereichte Klage nicht ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, gemäss den Formulierungen der Klagebegehren handle es sich um eine Forderungsklage, welche gemäss Art. 243 ZPO im vereinfachten Verfahren zu behandeln sei. Der Kläger habe seiner Klage weder die erforderliche Klagebewilligung der zuständigen Schlichtungsbehörde noch Urkunden, auf die er seine Klage abstütze, beigelegt. Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung stelle eine Prozessvoraussetzung dar. Beim Fehlen einer solchen sei auf die Klage nicht einzutreten (E. 2).