2. Antrag auf Rechtsschutz in klaren Fällen wegen Kostenvorschuss des Gerichtkostenvorschuss gemäss Art. 257 ZPO 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei." 3.2. Nachdem der Kläger vom Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts mit Verfügung vom 27. September 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.00 aufgefordert worden war, ersuchte er mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. -3- 3.3. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Beklagten zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.