2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird dem Kläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 18. August 2022 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 16. September 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der oben erwähnte Entscheid von Bezirksgericht Rheinfelden vom 8. August 2022 aufzuheben und das Bezirkgericht Rheinfelden zur Verpflichten mein Antrag durchzusetzen gemäss mein Rechtsbegehren vom 29. Juli 2022.