1. A. reichte am 29. Juli 2022 beim Bezirksgericht Rheinfelden eine Klage ein, mit welcher er beantragte, der Kanton X. sei aufgrund von 15 Urteilen zu verpflichten, ihm je Fr. 30.00, d.h. total Fr. 450.00, nebst Zins zu 5 % seit dem jeweiligen Urteilsdatum zu bezahlen. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden entschied am 8. August 2022: " 1. Auf die Klage des Klägers vom 29. Juli 2022 wird nicht eingetreten. Wenn der Kläger innert Monatsfrist sein Gesuch beim zuständigen Gericht bzw. der zuständigen Schlichtungsbehörde wieder einreicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 ZPO).