Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2022.51 (VZ.2022.29) Art. 27 Entscheid vom 21. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Kläger A._____, […] Beklagter Kanton X._____, vertreten durch […] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A. reichte am 29. Juli 2022 beim Bezirksgericht Rheinfelden eine Klage ein, mit welcher er beantragte, der Kanton X. sei aufgrund von 15 Urteilen zu verpflichten, ihm je Fr. 30.00, d.h. total Fr. 450.00, nebst Zins zu 5 % seit dem jeweiligen Urteilsdatum zu bezahlen. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden entschied am 8. August 2022: " 1. Auf die Klage des Klägers vom 29. Juli 2022 wird nicht eingetreten. Wenn der Kläger innert Monatsfrist sein Gesuch beim zuständigen Gericht bzw. der zuständigen Schlichtungsbehörde wieder einreicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 ZPO). 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird dem Kläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 18. August 2022 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 16. September 2022 beim Obergericht des Kan- tons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der oben erwähnte Entscheid von Bezirksgericht Rheinfelden vom 8. Au- gust 2022 aufzuheben und das Bezirkgericht Rheinfelden zur Verpflichten mein Antrag durchzusetzen gemäss mein Rechtsbegehren vom 29. Juli 2022. 2. Antrag auf Rechtsschutz in klaren Fällen wegen Kostenvorschuss des Ge- richtkostenvorschuss gemäss Art. 257 ZPO 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei." 3.2. Nachdem der Kläger vom Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Ober- gerichts mit Verfügung vom 27. September 2022 zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 500.00 aufgefordert worden war, ersuchte er mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege. -3- 3.3. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Beklagten zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden erstinstanzlichen End- entscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 ist die Be- schwerde (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für un- echte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzli- chen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erst- instanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und wa- rum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersu- chungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist dar- zulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei ge- nügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu ver- weisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. -4- 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begrün- dung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvor- aussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwer- deführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog). 2.2. Die Vorinstanz trat auf die bei ihr vom Kläger eingereichte Klage nicht ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, gemäss den Formulierun- gen der Klagebegehren handle es sich um eine Forderungsklage, welche gemäss Art. 243 ZPO im vereinfachten Verfahren zu behandeln sei. Der Kläger habe seiner Klage weder die erforderliche Klagebewilligung der zu- ständigen Schlichtungsbehörde noch Urkunden, auf die er seine Klage ab- stütze, beigelegt. Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung stelle eine Prozessvoraussetzung dar. Beim Fehlen einer solchen sei auf die Klage nicht einzutreten (E. 2). 2.3. Der Kläger wendet dagegen in seiner Beschwerde ein, der Vorinstanz habe nichts gefehlt, um seine Klage beurteilen zu können. Sie hätte die in der Klage aufgeführten Urteile aus dem Archiv holen können, da es sich bei allen Urteilen um solche der Vorinstanz handle, oder die Urteile nachträg- lich von ihm einverlangen können. Mit der Begründung in E. 2 des vor- instanzlichen Entscheids, wonach auf seine Klage wegen Fehlens der Kla- gebewilligung nicht einzutreten sei, setzt er sich aber nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere macht er nicht geltend, er sei im Besitz einer Klagebewilligung, die er der Vorinstanz auf Verlangen hätte nachreichen können resp. die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Nachreichung der Klagebewilligung verzichtet. Somit genügt die Eingabe des Klägers vom 16. September 2022 den in E. 2.1 hievor dargelegten formellen Anforde- rungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Be- schwerde ist deshalb nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre ihr kein Erfolg be- schieden. Nachdem die geltend gemachten Forderungen des Klägers ge- genüber dem Beklagten gemäss Klage bereits in vollstreckbaren gerichtli- chen Entscheiden festgelegt sind, könnte er deren zwangsweise Vollstre- ckung nicht mittels einer zivilprozessualen Klage erwirken. Für die Zwangs- vollstreckung von Geldforderungen hätte er vielmehr den Weg der Schuld- betreibung zu beschreiten (Art. 38 Abs. 1 SchKG, Art. 335 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch für ihm zugesprochene Parteientschädigungen für Rechts- öffnungsverfahren, in denen er als Schuldner obsiegt hat (BGE 29 I 441 -5- E. 2; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 76 zu Art. 84 SchKG). Da keine Streitigkeit i.S.v. Art. 1 ZPO vorliegt, wäre (auch) aus diesem Grund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Klage nicht eingetreten ist. Demzufolge wäre die Beschwerde abzuweisen, wenn auf sie einzutreten wäre. 3. 3.1. Der Kläger ersucht mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vor- läufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 3.2.2. Aus den Ausführungen in E. 2 hievor ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. August 2022 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. -6- 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Klä- ger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikos- ten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da dem Beklagten im Be- schwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihm keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde -7- nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 450.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 21. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber