Sie waren der Klägerin vorprozessual nicht bekannt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es der Klägerin verwehrt sein sollte, sich auf Art. 6 GlG zu berufen, bzw. weshalb solches rechtsmissbräuchlich sein sollte. 3.5. Demnach ist die Berufung abzuweisen und die Vorinstanz kann das Verfahren fortführen. 4. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das vorliegende Verfahren eine Streitigkeit nach dem GlG betrifft und damit nach Art. 114 lit. a ZPO kostenlos ist. Über die Regelung der Parteientschädigung wird die Vorinstanz im weiteren Verfahren zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO). - 14 - Das Obergericht erkennt: