Demnach kann der Beklagten auch nicht zugestimmt werden, wenn sie vorbringt, es gäbe keinen Grund mehr, auf Art. 6 GlG abzustellen, da sich die Klägerin sämtliche für den Nachweis einer Lohndiskriminierung notwendigen Beweismittel vorprozessual bereits widerrechtlich besorgt habe (Berufung Ziff. VIII), denn die entscheidenden Dokumente zu den Nachfolgern der Klägerin lieferte erst die Beklagte (vgl. deren Eingabe vom 12. Oktober 2010 [act. 203 ff.] mit entsprechenden Beilagen). Sie waren der Klägerin vorprozessual nicht bekannt.