3.4.3. Damit ist bereits gestützt auf einen Vergleich der Löhne der Klägerin mit jenen ihrer Nachfolger eine geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung glaubhaft gemacht. Der Frage, ob der Lohn der Klägerin in das Lohngefüge der Beklagten passt und ob zu deren Beantwortung auf einen Vergleich der Prämien bzw. Abschläge zum Referenzlohn (gemeint wohl: Medianlohn) des Salariums oder die von der Klägerin vorgenommene Logib-Lohngleich- heitsanalyse (Klage, act. 9) abgestellt werden kann (angefochtener Entscheid E. 2.4.1 f.), braucht daher nicht nachgegangen zu werden.