die Höhe des Lohns hänge bei ihr vor allem von der Leistung eines Mitarbeiters ab (Berufung Ziff. X, S. 23, sowie XI, S. 27). Die Leistung eines Mitarbeiters steht bei der Festlegung des Anfangslohns indessen noch nicht fest, weshalb auch die allgemeine Lohnpolitik der Beklagten die erheblichen Unterschiede in den Anfangslöhnen im vorliegend beschränkten Verfahren für sich alleine nicht zu widerlegen vermag. Damit ist der Beklagten auf der Ebene der Glaubhaftmachung einer Lohndiskriminierung kein Gegenbeweis gelungen.