Diese Lohnunterschiede sind massiv und begründen den Verdacht, dass die Klägerin aufgrund ihres Geschlechts in der Höhe ihres Lohns diskriminiert wurde (Das Bundesgericht geht bereits bei Lohnunterschieden von 11 % bzw. 15–25 % von einer glaubhaft gemachten Diskriminierung aus, vgl. vorstehende E. 3.3.2). Zwar ist es möglich, dass diese Lohnunterschiede zumindest teilweise aus sachlichen Gründen gerechtfertigt waren. Die Beklagte macht insbesondere geltend, dass G. älter sei, mehr Berufserfahrung habe und – so ist die Beklagte wohl zu verstehen – über mehr oder eine bessere Berufsausbildung verfüge als die Klägerin (Berufung Ziff. XV, S. 38);