Damit liegen sämtliche Tatsachen, die für die Beurteilung einer durch die Klägerin bloss glaubhaft zu machenden Lohndiskriminierung notwendig sind, glaubhaft auf dem Tisch: Vergleicht man den Anfangslohn der Klägerin mit jenem von F. – eine Inflationsbereinigung erübrigt sich, zumal der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) sowohl per Februar 2013 als auch März 2020 98.9 Punkte betrug (LIK Indexbasis Dezember 2010 = 100) –, so ergibt sich, dass F. einen um 92 % höheren Eintrittslohn erhielt. G. erhielt inflationsbereinigt einen um 101.4 % höheren Eintrittslohn als die Klägerin (Fr. 10'000.00 / [Fr. 5'000.00 * 98.2 {LIK per November 2020} / 98.9 {LIK per Februar 2013}] * 100 =