Die Klägerin verdiente bei ihrem Stellenantritt per 19. Februar 2013 einen Bruttolohn von Fr. 5'000.00 zzgl. 13. Monatslohn (Klagebeilage 2) und bei ihrem Austritt per Ende Februar 2020 einen Bruttolohn von Fr. 7'000.00 zzgl. 13. Monatslohn und einer Spesenpauschale von monatlich Fr. 200.00 (Klage, act. 4). Demgegenüber verdiente F. während seiner Anstellung vom 9. März 2020 bis November 2013 einen Bruttolohn von Fr. 9'600.00 zzgl. 13. Monatslohn (Beilagen 4.06 und 4.09 zur beklagtischen Eingabe vom 12. Oktober 2021) und G. bei seinem Stellenantritt per 17. November 2020 auf 100 % hochgerechnet einen Bruttolohn von zu-