Ferner sind die zu vergleichenden Löhne unbestritten und wie folgt nachgewiesen: Die Klägerin verdiente bei ihrem Stellenantritt per 19. Februar 2013 einen Bruttolohn von Fr. 5'000.00 zzgl. 13. Monatslohn (Klagebeilage 2) und bei ihrem Austritt per Ende Februar 2020 einen Bruttolohn von Fr. 7'000.00 zzgl. 13. Monatslohn und einer Spesenpauschale von monatlich Fr. 200.00 (Klage, act. 4).