Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus BGE 4A_636/2020, zumal sich dort weder die Vorinstanz noch das Bundesgericht mit der Glaubhaftmachung einer Diskriminierung nach Art. 6 GlG, um die es vorliegend einzig geht, auseinandersetzten (E. 4.1.1). Demnach ist glaubhaft, dass die Arbeiten der direkten Nachfolger der Klägerin, F. und G., mit jener der Klägerin gleichwertig sind und es sich bei F. und G. somit um zulässige Vergleichspersonen handelt. Dass es nicht die Klägerin war, die F. und G. als Vergleichspersonen bezeichnet hatte (Berufung Ziff. XV S. 37), schadet ihr nicht, zumal im vorliegenden Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt (Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art.