Es erscheint im derzeitigen Verfahrensstadium daher wahrscheinlicher, dass von gleichwertiger Arbeit auszugehen ist, auch wenn der Beklagten im weiteren Verfahrensablauf der Beweis des Gegenteils offensteht und dessen Gelingen nicht ausgeschlossen wird. Ebenso steht es der Beklagten im weiteren Verfahrensablauf zu, den Beweis dafür zu erbringen, dass die zusätzlichen strategischen Leistungen ein sachliches Kriterium für einen Lohnunterschied zwischen F. und G. einerseits sowie der Klägerin anderseits darstellen.