Jedenfalls ist es kaum vorstellbar, dass die Nachfolger der Klägerin bei gleichem Arbeitspensum nebst sämtlichen Arbeiten der Klägerin zusätzlich noch einen signifikanten Anteil an strategischer Arbeit verrichteten. Es erscheint im derzeitigen Verfahrensstadium daher wahrscheinlicher, dass von gleichwertiger Arbeit auszugehen ist, auch wenn der Beklagten im weiteren Verfahrensablauf der Beweis des Gegenteils offensteht und dessen Gelingen nicht ausgeschlossen wird.