sind nicht vorausgesetzt. Zwar könnte es sich in tatsächlicher Hinsicht auch anders verhalten haben. Hierzu hätte die Beklagte aber zumindest darlegen müssen, dass bisher von der Klägerin ausgeführte Arbeiten neu von anderen Personen übernommen würden, was sie nicht tut. Jedenfalls ist es kaum vorstellbar, dass die Nachfolger der Klägerin bei gleichem Arbeitspensum nebst sämtlichen Arbeiten der Klägerin zusätzlich noch einen signifikanten Anteil an strategischer Arbeit verrichteten.