Sie behauptet auch nicht, dass es abgesehen von den strategischen Tätigkeiten weitere Unterschiede zwischen der tatsächlichen Arbeit der Klägerin und jener von F. und G. gegeben habe. Wenn aber feststeht, dass die direkten Nachfolger der Klägerin im Wesentlichen dieselben Arbeiten zu verrichten hatten wie diese – immerhin lautete die Stellenbeschreibung von G. (Beilage 5.06 zur beklagtischen Eingabe vom 12. Oktober 2021) gleich wie jene der Klägerin (Klagebeilage 4) –, und bloss zusätzlich noch auf strategischer Ebene tätig waren, so ist es durchaus wahrscheinlich, dass die Klägerin und ihre direkten Nachfolger zumindest gleichwertige Arbeiten verrichtet haben; völlig gleiche Arbeiten