Die Beklagte behauptet nämlich nicht, dass dieses Element den überwiegenden Anteil des Arbeitsinhalts von F. und G. ausgemacht habe. Sie behauptet auch nicht, dass es abgesehen von den strategischen Tätigkeiten weitere Unterschiede zwischen der tatsächlichen Arbeit der Klägerin und jener von F. und G. gegeben habe.