gefolgt werden: Der Anspruch auf gleichen Lohn zwischen Mann und Frau setzt gerade nicht die gleiche, sondern bloss gleichwertige Arbeit voraus, wie auch die Beklagte erkannt hat (Berufung Ziff. VI, S. 22). Es mag zwar zutreffen, dass die Nachfolger der Klägerin bei der Beklagten auch auf strategischer Ebene tätig gewesen waren. Die entsprechende Behauptung der Beklagten bleibt indessen zu generisch, als dass sich deswegen die Gleichwertigkeit der Arbeit verneinen liesse. Die Beklagte behauptet nämlich nicht, dass dieses Element den überwiegenden Anteil des Arbeitsinhalts von F. und G. ausgemacht habe.