direkte Vorgänger und Nachfolger taugliche Vergleichspersonen sein können. Vorgänger der Klägerin bei der Beklagten gab es nicht (Klageantwort, act. 52). Direkter Nachfolger der Klägerin war F., der vom März 2020 bis November 2020 bei der Beklagten angestellt war. Dessen Nachfolger per 17. November 2020 ist bis heute G., zunächst in einem 50 %-, anschliessend per Juni 2021 in einem 100 %-Pensum (vgl. Beilagen 4.01 ff. und 5.01 ff. zur beklagtischen Eingabe vom 12. Oktober 2021). Zwar führt die Beklagte aus, sowohl F. als auch G. seien ausdrücklich eingestellt worden, um auf strategischer Ebene (Berufung Ziff. XV, S. 37) als CFO (beklagtische Eingabe vom 12. Oktober 2021 i.f.