Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es bei der Beklagten in der Zeit, in der die Klägerin bei ihr angestellt gewesen war, keine Personen gab, die die gleiche Arbeit wie die Klägerin verrichtet haben. Aus diesem Umstand kann aber, anders als es der angefochtene Entscheid vermuten lässt, nicht abgeleitet werden, es sei der Klägerin unmöglich, eine taugliche Vergleichsperson zu nennen, zumal eine solche nicht gleiche, sondern bloss gleichwertige Arbeit bei derselben Arbeitgeberin zu verrichten braucht und als Vergleichspersonen nicht nur Arbeitnehmer gelten, die zur selben Zeit bei der Beklagten tätig waren, wie die Klägerin, sondern auch