3.4. 3.4.1. Vorliegend wurde das Verfahren von der Vorinstanz auf die Frage der Glaubhaftmachung einer Lohndiskriminierung nach Art. 6 GlG beschränkt. Diese Verfahrensbeschränkung gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Die Beklagte kann mit ihrer Berufung nur durchdringen, wenn das Obergericht zur Auffassung gelangen sollte, die Klägerin habe eine Lohndiskriminierung noch nicht einmal glaubhaft machen können (vgl. BGE 4A_636/2020 E. 4.1).