GlG greift jedoch, wenn Arbeitnehmer des anderen Geschlechts für eine ähnliche Position im Unternehmen mit einem vergleichbaren Pflichtenheft einen anderen Lohn erhalten als die präsumtiv diskriminierte Person. Eine geschlechtsbedingte Diskriminierung ist also in der Regel glaubhaft gemacht, wenn Angehörige des einen Geschlechts für eine gleiche oder gleichwertige Arbeit einen auffallend tieferen Lohn erhalten als jene des anderen Geschlechts (z.B. als Vorgänger oder Nachfolger auf der gleichen Stelle). Das Bundesgericht erachtete eine Lohndiskriminierung bei Lohndifferenzen zwischen 15 bis 25 % als glaubhaft;