Die Glaubhaftmachung erfolgt in der Regel durch Indizien, die für eine Diskriminierung sprechen. Noch nicht glaubhaft gemacht ist eine Lohndiskriminierung, wenn Lohnunterschiede bloss zwischen beliebigen Arbeitnehmern dargelegt werden. Die Vermutung nach Art. 6 GlG greift jedoch, wenn Arbeitnehmer des anderen Geschlechts für eine ähnliche Position im Unternehmen mit einem vergleichbaren Pflichtenheft einen anderen Lohn erhalten als die präsumtiv diskriminierte Person.