3.3.2. Weiter ist Art. 6 GlG, der Art. 8 ZGB als lex specialis vorgeht, zu berücksichtigen. Danach wird unter anderem bezüglich der Entlöhnung eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird. Ist dies der Fall, trägt die Arbeitgeberin die Behauptungsund Beweislast für die sachliche Rechtfertigung des Lohnunterschieds bzw. dafür, dass der Lohnunterschied in Wirklichkeit nicht geschlechtsdiskriminierend ist (Beweislastumkehr). Misslingt ihr dieser Beweis, gilt die vermutete geschlechtsspezifische Benachteiligung als erstellt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber im Beweisverfahren mitwirkt.