Auch äussere Faktoren, wie die konjunkturelle Lage kommen in Betracht. Dabei vermögen diese Faktoren eine unterschiedliche Entlöhnung nur zu rechtfertigen, wenn sie für die konkrete Arbeitsleistung und die Lohngestaltung durch die Arbeitgeberin wesentlich sind (BGE 142 II 49 E. 6.3, 4A_636/2020 E. 2.3, 4A_33/2021 E. 3.1 je m.w.N.; W ETZ- STEIN/W OLFENSBERGER, Stämpflis Handkommentar zum Gleichstellungsgesetz, 2022, Art. 3 N. 89). -9-