Eine Lohndiskriminierung entfällt demgegenüber, wenn der Lohnunterschied durch die zu erbringende Arbeit oder die in Frage stehende Funktion sachlich begründet erscheint. Sachlich begründet ist ein Lohnunterschied im Einzelvergleich, wenn er sich auf sogenannte objektive Kriterien stützt oder nicht geschlechtsspezifisch motiviert ist. Zu den objektiven Kriterien gehören etwa Gründe, die den Wert der Arbeit beeinflussen können, wie die Ausbildung, das Dienstalter, die Qualifikation, die Erfahrung (inkl. Führungserfahrung), der konkrete Aufgabenbereich, die Leistung, die Verantwortung oder die Risiken.