3.3. 3.3.1. Auch im Arbeitsvertragsrecht ist vom Grundsatz der Vertragsfreiheit als einem der tragenden Pfeiler der schweizerischen Rechtsordnung auszugehen. Mit Bezug auf den vereinbarten Vertragsinhalt sind demnach beliebige Differenzierungen zwischen den einzelnen Arbeitnehmern erlaubt. Verhandelt einer schlechter als seine Kollegen, so hat er die sich daraus ergebenden schlechteren Arbeitsbedingungen grundsätzlich hinzunehmen (BGE 129 III 276 E. 3.1 m.w.N.).