Zudem hätten F. [gemeint offenbar F.) und G. (die Stellennachfolger der Klägerin bei der Beklagten, act. 229 sowie Beilagen 4.01 ff. und 5.01 ff. zur beklagtischen Eingabe vom 12. Oktober 2021) eine höherwertige Arbeit als jene der Klägerin verrichtet bzw. würden eine solche verrichten. Darüber hinaus bedürfe die Beantwortung der Frage, ob eine vergleichbare berufliche Situation vorliege, einer sachkundigen Beurteilung im Rahmen eines Gutachtens (Berufung Ziff. III).