3.2. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe verkannt, dass der Grundsatz der Lohngleichheit zwischen Mann und Frau auf dem Konzept der gleichwertigen Arbeit beruhe. Darüber hinaus habe die Vorinstanz vernachlässigt, dass sich die Klägerin als Folge ihres widerrechtlichen Verhaltens (Beschaffung von Informationen und Beweismitteln in Ausnutzung ihrer Stellung bei der Beklagten) nicht auf die Beweislasterleichterung nach Art. 6 GlG berufen dürfe. Sie habe zudem übersehen, dass die Klägerin von der Beklagten jeweils einen 13. Monatslohn und einen Bonus erhalten habe. Zudem hätten F. [gemeint offenbar F.) und G. (die Stellennachfolger der Klägerin bei der Beklagten, act.