Auch wenn diese Zahlen ohne vertiefte Prüfung der Gleichwertigkeit der Arbeit dieser Personen und weiteren sachlichen Faktoren nicht eins zu eins übernommen werden könnten, seien die Unterschiede sehr gross, sodass der Eindruck entstehe, dass der klägerische Lohn nicht angemessen gewesen sei. Auch deshalb erscheine eine -7- geschlechtsbezogene Diskriminierung der Klägerin glaubhaft (angefochtener Entscheid E. 2.4.3).