Ferner habe der unmittelbare Nachfolger der Klägerin bei der Beklagten ein Monatsgehalt von Fr. 9'600.00 und dessen Nachfolger ein solches von zunächst Fr. 10'000.00 und danach von Fr. 11'000.00 erhalten. Die Klägerin habe bei ihrem Einstieg bei der Beklagten einen Monatslohn von Fr. 5'000.00 und nach sieben Jahren bei ihrem Austritt einen solchen in der Höhe von Fr. 7'000.00 erhalten. Auch wenn diese Zahlen ohne vertiefte Prüfung der Gleichwertigkeit der Arbeit dieser Personen und weiteren sachlichen Faktoren nicht eins zu eins übernommen werden könnten, seien die Unterschiede sehr gross, sodass der Eindruck entstehe, dass der klägerische Lohn nicht angemessen gewesen sei.