Beklagten (vorrangig würden Leistungen honoriert, die Klägerin habe nicht gut gearbeitet, ihr Jobtitel sei maximal "Finance Manager" etc.) die Lohnunterschiede nicht offensichtlich als gerechtfertigt erscheinen liessen, soweit sie überhaupt zutreffend seien (angefochtener Entscheid E. 2.4.2).