Die klägerische Berechnung, wonach der Durchschnittslohn der 19 bestbezahlten Männer bei der Beklagten 9.09 % über dem Marktlohn liege, der Lohn der Klägerin demgegenüber 35 % unter dem Marktlohn, könne für sich allein den Vollbeweis für eine geschlechterspezifische Diskriminierung nicht liefern. Dennoch sei die Berechnung sehr eindrücklich, die Unterschiede frappant. Aufgrund der berechneten Grössenordnung ergäbe auch die eine oder andere Korrektur an den Berechnungsparametern kein gänzlich anderes Bild.