Fraglich sei daher, ob es Personen mit gleichwertiger Arbeit gebe bzw. ob die Lohnunterschiede verhältnismässig seien. Es solle schliesslich nicht sein, dass eine Person, die eine Arbeit mit tieferem Wert verrichte, mehr Lohn erhalte als die Person mit einer höherwertigen Tätigkeit, vorausgesetzt alle anderen relevanten Faktoren seien gleich. Kurz gesagt werde sich daher die Frage stellen, ob der Lohn der Klägerin in das Lohngefüge der Beklagten passe. Zur Beantwortung dieser Frage, sei der Lohn der Klägerin nicht nur mit einer, sondern mit mehreren Personen zu vergleichen (angefochtener Entscheid E. 2.4.1).