ob die Beklagte diesen Beweis erschüttern könne (angefochtener Entscheid E. 2.3). Dabei sei unbestritten, dass es bei der Beklagten in der Zeit, in der die Klägerin bei ihr angestellt gewesen sei, keine Personen gegeben habe, die die gleiche Arbeit wie die Klägerin verrichtet hätten. Damit sei es für die Klägerin nicht möglich, eine Person zu benennen, mit der sie zu vergleichen sei. Fraglich sei daher, ob es Personen mit gleichwertiger Arbeit gebe bzw. ob die Lohnunterschiede verhältnismässig seien.