2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, es sei im Zwischenentscheid zu prüfen, ob die Klägerin eine geschlechtsspezifische Diskriminierung glaubhaft machen oder -6-