3.3. Mit Eingabe vom 11. November 2022 nahm die Beklagte unaufgefordert zur Berufungsantwort der Klägerin Stellung. 3.4. Mit Eingabe vom 25. November 2022 nahm die Klägerin unaufgefordert zur Eingabe der Beklagten vom 11. November 2022 Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: