" 1. Der Entscheid des BezGer Bremgarten vom 8. März 2022 (VZ.2021.23) sei aufzuheben. 2. Die Klage der Berufungsbeklagten sei abzuweisen. Eventualiter: Das Verfahren sei an das BezGer Bremgarten zurückzuweisen zur Einholung eines Gutachtens. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten [recte: wohl Klägerin bzw. Berufungsbeklagten]." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 31. Oktober 2022 beantragte die Klägerin, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen.