2.10. Mit Entscheid vom 8. März 2022 erkannte das Bezirksgericht Bremgarten, Arbeitsgericht, wie folgt: " 1. Die Diskriminierung der Klägerin bezüglich Entlöhnung wird i.S.v. Art. 6 GlG vermutet. 2. Über allfällige Gerichtskosten und Parteientschädigungen wird im Endentscheid entschieden." -4- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 20. Juli 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhob die Beklagte am 14. September 2022 fristgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen: