2. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzüglich 7.7% MWST)." 2.2. Mit Klageantwort vom 26. Februar 2020 beantragte die Beklagte, die Klage sei kostenfällig abzuweisen und die Klagebeilagen 10–31 seien zu versiegeln und aus dem Recht zu weisen. 2.3. Mit Replik vom 13. Juni 2020 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 260'199.30 brutto zu bezahlen, zuzüglich 5% Verzugszins seit wann rechtens.