2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'685.00 wird den Klägern auferlegt und mit dem von ihnen bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss von Fr. 805.00 wird ihnen zurückerstattet. 3. Die Kläger haben der Beklagten für das obergerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit beider Kläger für den ganzen Betrag eine Parteientschädigung von Fr. 1'685.00 zu bezahlen. - 13 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)