Zudem sind die Kläger unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag zu verpflichten, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden, ausgehend vom Streitwert von Fr. 7'500.00 (siehe dazu oben) und einer Grundentschädigung von Fr. 2'730.00 (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 Abs. 1 AnwT (Rechtsmittelverfahren) und einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT), auf gerundet Fr. 1'685.00 festgesetzt.