4. Die Berufung der Kläger ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihnen die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist – ausgehend von einem von der Vorinstanz auf Fr. 7'500.00 festgesetzten Streitwert (Art. 91 ZPO; act. 227), der im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist – auf Fr. 1'685.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'490.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Überschuss von Fr. 805.00 ist ihnen zurückzuerstatten.