Vorliegend handelt es sich aber gerade nicht um einen Mangel am Werk der Beklagten selbst, sondern um eine fehlende Überlappung zweier von unterschiedlichen Unternehmer erstellten Abdichtungen, deren Erstellung – da sonst ohnehin keine Anzeige- bzw. Abmahnpflicht bestehen würde – vertraglich nicht vereinbart war. Mithin ist die fehlende Überlappung vorliegend allein die Folge der fehlenden Koordination, die sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch der Bauausführung allein dem Bauherrn bzw. der von ihr beauftragten Bauleitung obliegt (siehe dazu oben). Eine Nachbesserung des Unternehmers kann sich folglich nicht auf diese (zusätzliche) Arbeit erstrecken.