In einer solchen Situation wird der Unternehmer für den Mangel an seinem Werk gewährleistungspflichtig, obschon die Ursache des Mangels an sich aus dem Verantwortungsbereich des Bestellers oder des Nebenunternehmers stammt. Vorliegend handelt es sich aber gerade nicht um einen Mangel am Werk der Beklagten selbst, sondern um eine fehlende Überlappung zweier von unterschiedlichen Unternehmer erstellten Abdichtungen, deren Erstellung – da sonst ohnehin keine Anzeige- bzw. Abmahnpflicht bestehen würde – vertraglich nicht vereinbart war.