HÜRLIMANN, in: Kommentar zur SIA-Norm 118 [Ausgabe 2013], 2. Aufl., Zürich 2017, N. 7.3 zu Art. 25; Urteil des Obergerichts Zürich HG120094 vom 8. Mai 2014 E. 3.3.4). Dies bezieht sich jedoch jeweils auf die Konstellation, in welcher die Unterlassung der Anzeige bzw. Abmahnung zu einem Mangel am vom Unternehmer erstellten Werk selbst führt, weil der Unternehmer beispielsweise den vom Besteller gelieferten (mangelhaften) Stoff oder den angewiesenen Baugrund verwendet hat.