Vielmehr würde sich in einer solchen Konstellation die Frage stellen, ob der Unternehmer aufgrund der Verletzung seiner Anzeige- bzw. Abmahnpflicht und damit der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht schadenersatzpflichtig für den daraus resultierenden Schaden werden würde, was es aber aufgrund des vorliegend zu behandelnden Streitgegenstands nicht zu prüfen gilt. Es ist zwar richtig, dass in der Lehre und Rechtsprechung unter den «nachteiligen Folgen» der Unterlassung einer Anzeige oder Abmahnung auch Gewährleistungspflichten verstanden werden (vgl. GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl., Zürich 2019, N. 1988; HÜRLIMANN, in: Kommentar zur SIA-Norm 118 [Ausgabe 2013], 2. Aufl.