Nach dem Gesagten kann eine Anzeige- bzw. Abmahnpflicht nur in Frage kommen, sofern eine Überlappung der bituminösen Abdichtung über die Combiflex-Abdichtung nicht bereits vertraglich geschuldet gewesen wäre, andernfalls kein Anlass zur Anzeige bzw. Abmahnung bestehen würde. Ob die Beklagte jedoch zu einer allfälligen Anzeige bzw. Abmahnung verpflichtet gewesen wäre, ist vorliegend im Ergebnis unerheblich, denn die Verletzung einer Anzeige- bzw. Abmahnpflicht kann nicht dazu führen, dass sich die Nachbesserungspflicht der Beklagten auf nicht von ihr zu - 11 -